Wann gilt ein Fahrzeug eigentlich als Unfallwagen?

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Ein
Unfallwagen
drückt den Restwert

Spätestens, wenn es darum geht, ein Auto im Fuhrpark wieder zu verkaufen, wird es relevant, welche Vorschäden das Fahrzeug hat. Und oft herrschen Unklarheiten darüber, ab wann man eigentlich von einem Unfallwagen spricht. Denn dieser Status, so viel ist klar, würde den Restwert erheblich senken.

Was passiert, wenn Sie einen Unfall beim Verkauf verschweigen?

Grundsätzlich dürfen Sie entscheidende Schäden am Fahrzeug beim Verkauf nicht verschweigen. Das gilt auch für den Status „Unfallwagen“. Aber das heißt nicht, dass jeder Bagatellschaden gleich diesen Status auslöst. Bestes Beispiel sind tiefere Kratzer an der Stoßstange, die schnell mal beim Touchieren eines Hindernisses beim Ein- oder Ausparken passieren können.

Aber: Angeben müssen Sie einen solchen Schaden oder eine etwaige Reparatur der Stoßstange durchaus. Wer so etwas verschweigt, egal, ob nun Unfallwagen oder nicht, riskiert, dass der Käufer wegen arglistiger Täuschung vom Kaufvertrag zurücktreten kann und ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen kann.

Welche
Unfallschäden
sind relevant?

Oft ist die Grenze zwischen Unfallwagen und Nicht-Unfallwagen dabei schmal. Lässt sich etwa eine schiefe Stoßstange mit Kratzern relativ simpel wieder in den Originalzustand bringen, ist es kein Unfallwagen. Muss jedoch die ganze Stoßstange getauscht werden, ist es ein Unfallwagen. Als Richtlinie kann Ihnen das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.10.2007 (VIII ZR 330/06) dienen. Nach Ansicht des BGH muss der Verkäufer eines Autos demnach Unfallschäden offen legen, wenn sie über einen Bagatellschaden hinausgehen. Wobei vom BGH als Bagatellschäden nur äußere (Lack)-Schäden in geringfügigem Maße gewertet wurden. Blechschäden sind nach dieser Definition also grundsätzlich anzugeben, selbst dann, wenn sie fachgerecht repariert wurden.

Waren Sie an dem Blechschaden nicht schuld, zahlt Ihnen übrigens die Versicherung des Unfallgegners etwas für die Wertminderung.

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