Autokorsos und -kolonnen: Diese Regeln gelten
- 5. August 2025
- Carmada.de Blog
- Posted by Car Mada
- Kommentare deaktiviert für Autokorsos und -kolonnen: Diese Regeln gelten

Ein Autokorso darf weniger als eine Autokolonne
Ob bei privaten Feiern wie einer Hochzeit, nach einem Fußballspiel oder für öffentliche Aufgaben wie Rettungsdienst, Militär, Polizei – Autos sind öfters in einer längeren Reihe unterwegs, die gleichmäßig hintereinander herfährt. Das sollte jeder Nutzer im Fuhrpark dazu wissen.
Dass die Begriffe Korso, Kolonne oder auch Konvoi synonym verwendet werden, ist falsch. Konvoi oder Kolonne sind geschlossene Verbände und jedes einzelne Fahrzeug muss eindeutig als Teil dieses Verbands erkennbar sein. In der Regel wird das, wie etwa bei Militär oder Feuerwehr mit Fahnen gemacht. So hat dann das erste bis vorletzte Fahrzeug eine blaue, das letzte eine grüne Fahne.
Kolonnen und Konvois bilden im Verkehr eine Einheit
Da diese Fahrzeuge eine geschlossene Einheit bilden, werden sie auch im Verkehr so behandelt. Das bedeutet: Überfährt das erste Auto eine grüne Ampel, dürfen sämtliche anderen Autos von Konvoi oder Kolonne ebenso weiterfahren – selbst dann, wenn die Ampel längst rot ist.
Auch ist es für andere Verkehrsteilnehmer nicht erlaubt, die Kolonne zu trennen. So darf man sich etwa beim Reißverschlussverfahren als Unbeteiligter nicht zwischen die Teilnehmer einer Autokolonne quetschen. Eine Kolonne darf auch nur im Ganzen überholt werden. Die Straßenverkehrsordnung verlangt zwar, „in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr freizulassen“. Eine genaue Definition dazu fehlt jedoch.
Sind Autokorsos überhaupt erlaubt?
Beim Autokorso, der sich stets spontan bildet, gibt es diese Sonderregeln nicht. Hier bleibt es dabei, dass jedes teilnehmende Fahrzeug eigenständig behandelt wird, insofern sind Ampeln und Verkehrsschilder immer für jeden Fahrer einzeln verbindlich.
Beachten sollte man, dass Autokorsos anders als Konvois oder Kolonnen strenggenommen verboten sind und nur toleriert werden. Paragraph 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung verbietet das unnütze Hin- und Herfahren sowie unnötige Lärm- und Abgasbelästigung in geschlossenen Ortschaften, wenn andere dadurch belästigt werden. Ist die Polizei nicht tolerant, kann für einen Korso ein Bußgeld von 80 bis 100 Euro fällig werden. Oberstes Gebot, um das zu vermeiden, ist, dass man die Verkehrssicherheit einhält, indem etwa Abstandsregeln beachtet und Hupe oder Lichthupe vermieden werden. Auch das Jubeln auf dem Autodach oder mehr Mitfahrer als Sitze sind unbedingt zu unterlassen.