Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten: Das sollten Sie zur Verjährung wissen

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Auf das Datum kommt es an

Ein Strafzettel ist für jedes Fahrzeug im Fuhrpark ärgerlich. Man hat etwa falsch geparkt oder ist in der 50er-Zone mit 60 Stundenkilometern geblitzt worden. Doch nicht immer muss der Bußgeldbescheid bezahlt werden. Ein Fehler, der häufiger vorkommt, ist, dass längst die Verjährung eingetreten ist, weil die zuständige Behörde zu spät eine Maßnahme gegen den vorliegenden Verstoß eingeleitet hat. Insofern sollten Sie bei jedem Bescheid auf das Datum der Tat schauen und sich die Frage stellen: Ist das Ganze schon verjährt?

Wann tritt die Verjährung ein?

Die Verjährungsfrist unterscheidet sich, je nachdem, um was es sich handelt. Bei Ordnungswidrigkeiten beträgt sie in der Regel drei Monate. Geht es hingegen um Alkohol oder Drogen am Steuer, sind es mindestens sechs Monate. Innerhalb dieser Fristen muss die Behörde eine Maßnahme gegen den Fahrer einleiten, also etwa einen Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erheben. Wann der Bußgeldbescheid Ihnen zugeht, ist nicht relevant, es kommt auf das Datum der Ausstellung an. Allerdings dürfen nicht mehr als zwei Wochen zwischen Aus- und Zustellung liegen.

Manchmal wird die Frist unterbrochen

Die Verjährung kann unterbrochen werden, wenn bestimmte Dinge passieren. Ein häufiger Fall ist, dass Sie einen Anhörungsbogen bekommen, in dem Sie sich zum Tatbestand äußern können. Damit wird die Verjährung unterbrochen, die Frist beginnt ab Zustellung des Anhörungsbogen erneut. Geht der Bußgeldbescheid noch rechtzeitig ein, verjährt er nach sechs Monaten – das ist dann wichtig, wenn Sie Einspruch einlegen und die Behörde anschließend innerhalb von sechs Monaten nicht reagiert.

Auch die Verjährung kann durch Unterbrechungen nicht endlos in die Länge gezogen werden. Endgültig ist sie spätestens, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist – also bei einer normalen Ordnungswidrigkeit nach sechs Monaten, bei Alkoholverstößen entsprechend später. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, kann die absolute Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid maximal zwei Jahre betragen. Wichtig ist, dass Sie, auch wenn eine Verjährungsfrist eingetreten ist, den Bußgeldbescheid nicht einfach ignorieren, sondern innerhalb von zwei Wochen Einspruch dagegen einlegen. Sonst wird er trotz Verjährung rechtskräftig. Und ganz wichtig: Zahlen Sie das Geld trotz Verjährung, haben Sie später keinen Anspruch auf Erstattung.

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