Technische Geräte am Steuer benutzen: Die wichtigsten Gerichtsurteile
- 17. Oktober 2025
- Carmada.de Blog
- Posted by Car Mada
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Wann dürfen elektronische Kommunikationsgeräte währen der Fahrt genutzt werden?
Telefonieren ohne Freisprechanlage ist für den Fahrer verboten – so viel weiß inzwischen jeder über die Regeln im Straßenverkehr. Immerhin ist man dadurch enorm abgelenkt und unaufmerksam – mit mitunter lebensbedrohlichen Folgen für sich und andere.
Dennoch sind sich Fahrer im Fuhrpark wahrscheinlich nicht immer darüber im Klaren, wie weitreichend die Bestimmungen des Paragraphen 23, Absatz 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Nutzung von elektronischen Kommunikationsgeräten sein können. Demnach dürfen diese während der Fahrt vom Fahrer nur dann genutzt werden, wenn er das Gerät dabei weder aufnimmt noch in den Händen hält und es für die Nutzung und Bedienung des Geräts nur eines kurzen Blicks bedarf. Das erscheint sehr sinnvoll, wenn man weiß, dass bei einer einzigen Sekunde, die man wegschaut, bei 100 km/h bereits rund 28 Meter zurückgelegt werden. Ein wahrer Blindflug also.
Allerdings sind die Bestimmungen des Paragraphen 23 doch öfters weitreichender als man denkt. Denn was genau alles als elektronisches Kommunikationsgerät zählt – es ist bei Weitem nicht nur das Smartphone –, wann ein kurzer Blick zu einem langen Blick wird und demnach, was genau man alles darf und nicht darf, darüber wird man sich teils erst richtig klar, wenn man einschlägige Gerichtsurteile zum Thema studiert, wo besondere Einzelfälle behandelt wurden. Der Vorteil an solchen rechtlichen Praxisbeispielen: Man behält sich auch als Laie ganz gut, was dort entschieden wurde. Um es dann selbst am Steuer hoffentlich besser zu machen und weitreichenden Konsequenzen zu entgehen.
Diese Urteile zu Handyverstößen & Co. sollten Sie kennen:
- Wenn das Handy zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt ist:
Man könnte meinen, damit umgeht man das Verbot, das Handy bei der Nutzung in der Hand zu halten. Doch diese Ausrede zählt nicht, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt. Es entschied, dass diese Art das Handy zu „halten“ schon alleine durch die veränderte Körperhaltung höchst unsicher sei und auch Sicherheitsmaßnahmen wie der Schulterblick erschwert seien. (Az. III-1 RBs 347/20). - Wenn das Handy auf dem Oberschenkel abgelegt wird:
Auch hier ist es unerheblich, dass das Gerät nicht von der Hand gehalten wird. Verboten ist diese Form der Nutzung trotzdem. Zu diesem Schluss kam das Bayerische Oberlandesgericht. (Az. 201 ObOWi 1507/21). - Wenn während der Fahrt ein Videotelefonat stattfindet:
Theoretisch könnte man das Videotelefonat einfach laufen lassen, ohne hinzusehen. Aber damit bewegt man sich auf sehr dünnem Eis. Denn es ist schließlich auch verboten, mehr als einen kurzen Blick zu riskieren, wenn man das Gerät benutzt. Und als kurz gilt ein Blick nur dann, wenn er nicht länger als eine Sekunde dauert. Ein Videotelefonat, z.B. über Whatsapp, sieht das Amtsgericht Magdeburg daher klar als verboten an. (AZ 50 OWi 775 Js 15999/18 (332/18). - Wenn Sie das Handy mit einer Powerbank verbinden:
Nicht alles ist verboten. So dürfen Sie ein Handy, das in der Freisprechhalterung befestigt ist, durchaus während der Fahrt mit dem Ladekabel zur Powerbank verbinden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, das weder Ladekabel noch Powerbank als elektronisches Gerät wertete. (AZ: 4 RBs 92/19). - Wenn Sie das Handy nur in der Hand halten:
Hier kommt es auf den Richter an. Einige sagen durchaus: Man muss das Handy schon nutzen, um gegen Paragraph 23 der StVO zu verstoßen. Hierzu gibt es gleich mehrere Urteile. Demnach reicht es etwa auf einem Radarfoto für ein Bußgeld nicht, das Handy in der Hand zu halten. Man müsste es auch erkennbar nutzen. Allerdings gibt es auch Gerichte, die das anders sehen. - Wenn Sie den Auto-Touchscreen nutzen:
Er ist anders als das Handy fest im Auto verbaut, dennoch gelten hier die gleichen Regeln. Stichwort: sich ablenken lassen und länger als nur kurz den Blick abwenden. Das musste leidvoll ein Tesla-Fahrer erfahren, der während der Fahrt über den Touchscreen das Scheibenwischer-Intervall verändern wollte und einen Unfall baute. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verhängte 200 Euro Bußgeld und einen Monat Fahrverbot. (Az.1 Rb 36 Ss 832/19). - Wenn Sie nur die Funktionstaste drücken:
Auch ein Tastendruck, um etwa zu schauen, ob das Handy noch geht, reicht, damit dies als Benutzung gemäß Paragraph 23 Abs. 1a StVO gewertet wird, wie das Kammergericht Berlin fand (Az. 3 WS(B) 160/19). Ebenso verboten sind übrigens ähnliche scheinbare Kleinigkeiten wie etwa das Handy aufzunehmen, um auf die Uhr zu schauen (OLG Zweibrücken, Az. 1 SsRs 1/14) oder wenn man es sogar ohne SIM-Karte als Diktiergerät benutzt (OLG Jena, Az. 1 Ss 82/06). - Wenn Sie das Handy nur kühlen wollen:
Auch, ob man ein heißgelaufenes Handy vor die Düsen der Klimaanlage hält, sollte man sich gut überlegen. Das Kammergericht Berlin sah das als Verstoß an, weil der Fahrer nicht mit beiden Händen steuern konnte und seine Konzentration herausgefordert wurde. (Az. 3 Ws (B) 50/19). - Wenn der Laptop auf dem Schoß sitzt
Ebenfalls eine schlechte Idee, insbesondere, wenn man noch kurz weitertippt, während man etwa an einer Ampel anfährt. Das Oberlandesgericht Köln befand, das sei mehr als eine kurze Blickabwendung. (Az. 1 RBs 45/19).