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Wann ist ein Fahrtenbuch Pflicht?

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Welche Verstöße ziehen ein
Fahrtenbuch
nach sich?

Zusatzarbeit wünscht sich wohl kein Fahrer im Autoalltag. Doch manchmal kommt die, ob im Fuhrpark oder privat, auf einen zu. In diesem Fall beim
Fahrtenbuch
.

Die
gute Nachricht
ist allerdings zunächst: Für den Großteil aller Autofahrer wird es diese Auflage nicht geben. Denn die
Anordnung
folgt in der Regel nach einem
Bußgeldverfahren
, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Zudem muss dieses
Bußgeldverfahren
einige Relevanz, in der Regel mindestens einen Punkt in
Flensburg
, haben. Ein
Strafzettel
wegen Falschparkens reicht also nicht.

Was muss im
Fahrtenbuch
stehen?

Wer hingegen eine hohe
Geschwindigkeitsüberschreitung
oder den Rotlichtverstoß nicht zahlen muss, weil der
Halter
nicht ermittelt werden konnte, wird für einen bestimmten Zeitraum (meist sechs bis zwölf Monate) aufgefordert, ein
Fahrtenbuch
zu fahren, damit in Zukunft nachvollziehbar ist, wer das Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt hatte. Besonders wahrscheinlich ist diese Auflage, wenn der
Fahrzeughalter
zuvor nicht mitgewirkt hat, um den Fahrer für den betreffenden Verstoß zu ermitteln.

Verpflichtend ist dann, dass jeweils das Kennzeichen, der Name des Fahrers und seine Anschrift im
Fahrtenbuch
vermerkt werden. Neben
Datum
und
Uhrzeit
für Fahrtbeginn und -ende anzugeben, muss der jeweilige Fahrer unterschreiben. Wichtig ist zudem, dass das
Fahrtenbuch
immer im
Fahrzeug
ist und bei einer Kontrolle vorgezeigt werden kann.

Lohnt sich ein
Einspruch
gegen die Fahrtenbuchauflage?

Wer nun denkt, dass keiner mitbekommt, wie gut man das lästige
Fahrtenbuch
führt, sollte aufpassen: Es ist gut möglich, dass die Behörde, die es angeordnet hat, Kontrollen durchführt. Wer gegen die Auflage, ein
Fahrtenbuch
zu führen, verstößt oder es nicht vollständig vorliegen hat, muss mit
Konsequenzen
rechnen. Hier ist ein Bußgeld von 100
Euro
vorgesehen. Ist der Zeitraum, für den die Auflage gilt, vorbei, müssen Sie das Buch außerdem noch weitere sechs Monate aufbewahren.

Unter
Umständen
können Sie die Auflage, das
Fahrtenbuch
zu führen, abwenden, indem Sie dagegen innerhalb eines Monats
Einspruch
einlegen. Sinn macht das etwa, wenn es sich nur um einen Bagatellvorfall handelt bzw. die Fahrtenbuchauflage angesichts des begangenen Verstoßes unverhältnismäßig hoch und lang ist. Am besten lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt beraten.

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