Was beim Parken von Anhängern wirklich erlaubt ist

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Was beim Parken von Anhängern wirklich erlaubt ist Den Anhänger ohne Zugfahrzeug wie ein Auto parken? Das geht meist nicht. Welche Regeln gelten.

Ein Anhänger ist beim Parken durchaus nicht unkompliziert. Jedenfalls, wenn Sie ihn ohne Zugfahrzeug abstellen wollen. Wir sagen, worauf Sie achten sollten. 

Für Anhänger gelten strengere Regeln

Ein Anhänger für den eigenen Fuhrpark? Das kann durchaus Sinn machen und ist vor allem für Transporte von Waren oder Gegenständen sehr praktisch. Allerdings sollten Sie dabei unbedingt eine Sache bedenken: Wo und wie der Anhänger geparkt werden darf, ist genau in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.

Was dann im Klartext bedeutet, dass etwas andere Regeln gelten als für ein normales Auto. Die wichtigste dabei: Ohne Zugfahrzeug darf der Anhänger schon mal nicht dauerhaft auf einem öffentlichen Parkplatz oder gar der Straße abgestellt werden. Das ist maximal zwei Wochen erlaubt. Anschließend müssen Sie den Anhänger dann umsetzen. Tun Sie das nicht, müssen Sie möglicherweise mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro rechnen. 

Ein Gespann darf länger geparkt werden

Sie sollten also zwingend einen privaten Parkplatz zur Verfügung haben, um keinerlei Park-Sorgen zu haben. Dort darf er unbegrenzt lange abgestellt werden. Wer den öffentlichen Parkraum nutzen möchte, muss bereit sein, den Anhänger, sofern er allein steht, regelmäßig zu bewegen und neu abzustellen. Ein Schlupfloch erlaubt Paragraph 12 der StVO allerdings: Die Zwei-Wochen-Frist gilt nicht, wenn Sie den Anhänger als Gespann, also mit dem Auto, parken. Faktisch ist das aber natürlich in der Praxis nicht immer möglich.

Speziell bei einem vorübergehenden Parkplatz auf der Straße, müssen Sie außerdem dafür sorgen, dass der abgestellte Anhänger für andere kein Sicherheitsrisiko darstellen kann. Dazu gehört unter anderem, dass die Deichsel immer in Fahrtrichtung zeigen sollte, damit speziell Zweiradfahrer sich nicht so leicht verletzen können.

Noch strikter sind die Vorschriften innerhalb geschlossener Ortschaften übrigens bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie bei Kraftfahrzeuganhängern über 2 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Dann ist das Abstellen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unter anderem in Wohngebieten komplett verboten.


Foto:  © Getty Images

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