Was passiert, wenn der Unfallgegner nicht versichert war?

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Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist eigentlich gesetzlich vorgeschrieben

Manchmal läuft es doppelt schief: Zum Beispiel, wenn ein anderes
Fahrzeug
in Ihres fährt, die
Schuldfrage
zwar klar beim anderen liegt – dieser jedoch keinen
Versicherungsschutz
hat. Solche Fälle sind in
Deutschland
zwar selten, aber auch hierzulande gibt es manchmal
Fahrzeuge
ohne Kfz-Haftpflicht, etwa, wenn der Unfallgegner seine Beiträge nicht mehr zahlen konnte. Und auch wenn ein Auto aus dem Fuhrpark im Ausland unterwegs ist, kann das passieren, obwohl sowohl in
Deutschland
als auch der EU eigentlich eine gesetzliche Pflicht für eine Kfz-Haftpflicht besteht und bei Zuwiderhandlung empfindliche Strafen bis hin zur
Freiheitsstrafe
drohen.

Wohin wendet man sich, wenn der Unfallverursacher nicht versichert war?

Theoretisch muss der Unfallverursacher, sofern er keine
Haftpflichtversicherung
hat, selbst für den Schaden haften. Das Problem dabei: Oft hat er nicht das nötige
Geld
dafür. Dann bleibt der Geschädigte mitunter auf seinen Kosten sitzen. Hier ist eine mögliche
Anlaufstelle
der Verein der Verkehrsopferhilfe e.V. Er kann aus dem
Fonds
der deutschen Haftpflichtversicherer schöpfen und ist auch der erste
Ansprechpartner
, wenn Sie innerhalb der EU in einen Unfall geraten, bei dem der andere Fahrer nicht versichert war. Das gilt übrigens generell ebenso, wenn der Unfallgeschädigte ein Fußgänger oder
Radfahrer
ist.

Woher kommt das
Geld
für die Schadensregulierung unversicherter Unfallverursacher?

Die Verkehrsopferhilfe kümmert sich dann um die Schadensregulierung und holt sich anschließend den gezahlten Betrag vom Garantiefonds des jeweiligen Landes zurück. Maßgebend ist immer das Land, aus dem der Unfallverursacher ohne
Versicherungsschutz
kommt. Neben allen EU-Staaten haben außerdem
Norwegen
,
Island
und
Liechtenstein
eine entsprechende Entschädigungsstelle sowie einen
Fonds
. Das Verfahren kann speziell, wenn es um einen Unfall im Ausland geht, zwar etwas dauern, aber letztlich hat man damit gute Chancen, die gleiche
Regulierung
zu bekommen wie wenn der Unfallgegner haftpflichtversichert gewesen wäre. Wichtig: Da immer das Recht des Landes gilt, in dem der Unfall passiert ist, sollte man bei
Reisen
ins Ausland den europäischen
Unfallbericht
parat haben.

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