Hinweise zur Halterhaftung und zur Führerscheinkontrolle

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Auf Grund der nachstehenden gesetzlichen Regelungen liegt die Haftung beim Fahren ohne Führerschein in der Verantwortung des Fahrzeughalters. Die in diesem Rahmen notwendige Kontrolle des Führerscheins unterliegt daher nicht dem Datenschutz, auch wenn persönliche Daten (wie z.B. das Geburtsdatum des Fahrers etc.) dem Fuhrparkleiter bzw. dem einzelnen Fuhrparkmanager bekannt werden.

Insbesondere bei Neueinstellungen muss durch den Halter bzw. das Fuhrparkmanagement sichergestellt werden, dass der neue Mitarbeiter bzw. die neue Mitarbeiterin im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Dabei sollte die Fahrerlaubnis kontrolliert, kopiert und in die Akten des Fuhrparkmanagements bzw. und/oder in die Personalakte gelegt werden. Die Verantwortung für das Führen der Kontroll-Liste, deren Vollständigkeit sowie die Aufbewahrung dieser Dokumente liegt beim Fuhrparkmanagement.

Grundsätzlich kann die Führerschein-Kontrolle sowohl innerhalb des eigenen Unternehmens als auch extern an andere Unternehmen delegiert werden. Wichtig ist dabei: auch in den Fällen der Delegation der Halterverantwortung ist der Fahrzeughalter gefordert, die Personen, auf die er seine Pflichten delegiert, hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Durchführung der Führerscheinkontrollen in zeitlichen Abständen selbst zu überprüfen. Die Übertragung der Kontrollpflichten an Dritte schützt den Fahrzeughalter nicht vor einer möglichen Eigenhaftung.

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