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Warum muss eine Fahrerunterweisung nach UVV durchgeführt werden?

2 min Lesezeit

Eine Fahrerunterweisung sollte bei Übergabe eines Fahrzeugs und im weiteren Nutzungszeitraum einmal im Jahr erfolgen.

Eine wichtige Aufgabe des Arbeitgebers ist die Sicherstellung von Maßnahmen zur Unfallverhütung und der Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet Dienstwagenfahrer im Umgang mit dem Dienstfahrzeug zu unterweisen.

Rechtliche Grundlagen für diese notwendige Unterweisung sind:

  • § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • § 4 DGUV Vorschrift 1
  • § 35 DGUV Vorschrift 70

Per Gesetz ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Mitarbeiter sicherzustellen. Nach DGUV 70 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Fahrer befähigt ist das Fahrzeug zu führen.
Die Unterweisung muss dokumentiert und regelmäßig wiederholt werden.

Konsequenzen bei Nichterfüllung #

Bei Nichterfüllung dieser Pflichten (Halterhaftung) drohen im Schadenfall straf- und zivilrechtliche Konsequenzen.

Die Halterhaftung betrifft alle Unternehmen, die Halter von Fahrzeugen sind, und diese Fahrzeuge ihren Mitarbeitern überlassen – ganz gleich ob als Dienst-, Pool- oder Motivationsfahrzeug.

Der BGH geht davon aus, dass derjenige, der die Kosten für das Fahrzeug trägt und die Verwendung des Fahrzeugs steuern kann, auch der “Halter” des Fahrzeugs ist. Faktisch unterliegt damit jedes Unternehmen, das einen Fuhrpark unterhält, der Halterhaftung.

Bei fehlender oder unzureichender Unterweisung kann es im Schadensfall passieren, dass die Berufsgenossenschaft, die beim Unfall entstandenen Kosten, nicht trägt. Der Dienstwagenfahrer könnte gegenüber dem Fuhrparkmanager Schadensersatzansprüche geltend machen. Möglich wäre auch ein Regress des Arbeitgebers gegen den Fuhrparkmanager, wenn der Arbeitgeber wegen mangelhafter Unterweisung seine Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer verliert.

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 26 ArbSchG handelt ordnungswidrig im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 des ArbSchG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist. Wird hierdurch mittels einer vorsätzlichen Handlung das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann nach § 26 Nr. 2 ArbSchG sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden.

Hilfreiche Verlinkungen zu entsprechenden Gesetzen:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__9.html
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html

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